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Die Gebote der Quelle (Gültige Gesetze in Yew)

Begonnen von Ylenavei, 02. Januar 2007, 11:38:45

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Ylenavei

 *An öffentlichen Orten in Yew finden sich weithin sichtbar Anschläge mit den Geboten der Quelle, welche für jedes Geschöpf in den Wäldern Yews gleichsam Gültigkeit besitzen.*

§1
Dieses und die folgenden Gebote gelten für das Reich der heiligen Quelle des Lebens, welches die gesamten Wälder von Yew umfasst.

a) Die Wälder von Yew erstrecken sich im Norden des Gebirges der Schande sowie im Westen des Mittelgebirges bis an die Nordwestküste Drakovias.
b) Allen Geschöpfen der heiligen Quelle des Lebens steht innerhalb ihres Reiches ein sicheres und gedeihendes Leben zu.
c) Die Gesamtheit aller Angehöriger des Volks der Waldelfen, die nicht außerhalb der Wälder von Yew ansässig sind, sowie jener Angehöriger des Volks der Zentauren, die sich für Yew als ihre Heimat entscheiden, werden im Folgenden als "Bewohner der Wälder von Yew" zusammengefasst.
d)Die Gesamtheit aller Reisender, Händler und Besucher, die nicht gemäß §2d, §2c als feindlich eingestuft gelten und nicht unter §1c fallen, werden im Folgenden als "Gäste" zusammengefasst.

§2
Alle Geschöpfe der Quelle sind willkommen, die Wälder von Yew zu bereisen, mit den Bewohnern Handel zu treiben, und hierbei dem Leben in ihrem Reich mit Respekt und Anstand zu begegnen.

a)Die Gebote der Quelle gelten hiermit für jedes Geschöpf, das sich in den wäldern von Yew bewegt.
b)Insbesondere Reisende und Gäste sind angehalten, den Bewohnern Yews Achtung und Höflichkeit zu erweisen.
c)Wer den Geschöpfen der Quelle Respekt und Anstand in diesem Sinne verweigert, rechnet damit, umgehend aus den Wäldern von Yew verwiesen zu werden.
d)Wer zudem als feindlich einzustufende Absichten gegenüber den Geschöpfen der Quelle erkennen lässt, hat umgehend mit dem Tod zu rechnen.

§3
Es ist die Aufgabe der Führung Yews, d.h. der Stimme der Wälder/Allleya und des Ersten der Waldhüter/Allsai, ebenso wie der Waldhüter/drelsai'i selbst, im Sinne der Gebote der Quelle für die Sicherheit all ihrer Geschöpfe einzustehen.

a)Somit sind möglichen Ersuchen der Waldhüter bzw. der Führung Yews zur eigenen sicherheit Folge zu leisten.
b)Wer sich Anweisungen im Sinne von §3a widersetzt, rechnet mit einem umgehenden Verweis aus den Wäldern von Yew gemäß §2c, und bei weiterem Widerstand mit der Einstufung als Feind gemäß §2d.
c)Wer sich nach einem Verweis erneut in den Wäldern von Yew zeigt, rechnet damit, umgehend gemäß §2d als Feind eingestuft zu werden.
d)Bei wiederholten Vergehen im Sinne von §2c bzw. §3b, bei Anhäufung verschiedener Vergehen im Sinne von §2c, sowie bei jeglicher Art von Unklarheit bezüglich der Ahndung eines Vergehens ist jeder Waldhüter/drelsai berechtigt, den oder die Beschuldigten umgehend in Haft zu nehmen, bis sie dem Ersten Waldhüter/Allsai oder/und der Stimme Yews/Allleya zur weiteren Verhandlung vorgeführt werden können.

§4
Jedem Wesen, welches der heiligen Quelle des Lebens und ihren Geschöpfen Respekt und Achtung entgegenbringt, sei innerhalb der Wälder von Yew die Sicherheit gegeben, sich ohne Sorge um sein eigenes Wohl bewegen und leben zu können.

a)Wer den Geschöpfen der Quelle, den Bewohnern Yews und ihren Gästen in irgendeiner Weise mit körperlicher oder geistiger Gewalt begegnet, rechnet damit, kompromisslos gemäß §2d als Feind eingestuft und unschädlich gemacht zu werden.
b)Wer Illusionen und Verwandlungskünste jeglicher Form dazu verwendet, um den Wäldern von Yew, der Quelle oder ihren Geschöpfen in irgendeiner Weise Schaden zuzufügen, rechnet damit, gemäß §2d als Feind eingestuft zu werden.
c)Wer Illusion und Verwandlung nutzt, um ein Wesen nachzustellen, welches den Geschöpfen der Quelle bekanntlich feindlich gesinnt ist, rechnet damit, gemäß §2c bzw. §3d und §2d ebenso eingestuft und behandelt zu werden.

§5
Zu ihrer eigenen Sicherheit sind alle Reisenden und Gäste Yews dazu angehalten, sich stets unverhüllt zu zeigen, um den Waldhütern keinen Grund zu unnötigen Maßnahmen zu geben.

a)Wer sich weigert, auf Anfrage sein Gesicht zu zeigen, rechnet mit einem umgehenden Verweis aus den Wäldern von Yew gemäß §2c, sowie Einstufung als Feind gemäß §3d bzw. §2d.

§6
Gäste und Reisende in den Wäldern von Yew sind dazu angehalten, ihre Waffen nicht provokativ sichtbar oder einsatzbereit zu tragen, es sei denn, es dient der Verteidigung des eigenen Lebens gegenüber Feinden der Quelle.

a)Wer sich der Aufforderung widersetzt, seine Waffen zu scheiden oder zu verbergen, rechnet damit, gemäß §2d als Feind eingestuft zu werden.
b)Stäbe und Stecken, die als Hilfsmittel oder/und Statussymbol dienen, sind von diesem Gebot ausgenommen.

§7
Die Gaben der Quelle, ergo die Ressourcen der Wälder von Yew, stehen allen Geschöpfen der Quelle offen, um ihre direkten Bedürfnisse zu stillen.

a)Ein jeder Reisender mag sich mit angemessenem Respekt nehmen, was er zum Leben und Weiterkommen benötigt.
b)Die Gewinnung von Rohstoffen jeglicher Art zu gewerblichen Zwecken durch Nicht-Waldelfen erfordert eine ausdrückliche schriftliche Erlaubnis der Führung Yews.
c)Ungenehmigter Abbau sowie Raubbau jeglicher Art hat für den Betreffenden einen Verweis und und nach Herausgabe der gebotswidrig erworbenen Güter oder eines Ersatzes gleichen Wertes die Überführung an die Zuständigen seines Volkes zur Folge. Bei Widerstand ist mit Einstufung als Feind gemäß §3d bzw. §2d zu rechnen.
d)Wer sich in anderer Form des Diebstahls an den Gaben der Quelle oder den Besitztümern ihrer Geschöpfe schuldig macht, rechnet ebenfalls damit, gemäß §2c bzw. §3d als Feind eingestuft zu werden.

§8
Die Gaben der Quelle sollen unter den Bewohnern Yews gemäß ihren direkten Bedürfnissen frei getauscht und verhandelt werden.

a)Jedem Bewohner der Wälder von Yew seht es frei, einen festen Handelsposten einzurichten oder nach Belieben von Hand zu Hand mit anderen Bewohnern oder Gästen zu tauschen.
b)Gästen in den Wäldern von Yew steht es frei, Güter bei den Händlern Yews zu erwerben oder von Hand zu Hand mit den Bewohnern Yews oder anderen Gästen zu tauschen. Die Einrichtung eines festen Handelspostens zur langfristigen Einfuhr von Gütern aus Gebieten jenseits der Wälder von Yew erfordert eine schriftliche Genehmigung der Stimme Yews/Allleya oder des Ersten Waldhüters/Allsai.
c)Alle gemäß §8a und §8b gehandelten Güter müssen in vollem Einklang mit den Geboten der Quelle gewonnen bzw. erworben worden sein. Ebenso darf der Erwerb eines angebotenen Guts nicht einem Vergehen im Sinne der Gebote der Quelle gleich kommen.
d)Wer innerhalb der Wälder von Yew mit gebotswidrigen Gütern gemäß §8c handelt, sei es mittels eines Handelspostens, sei es von Hand zu Hand, hat mit der umgehenden Auflösung aller in den Wäldern von Yew betriebenen Handelsposten, sowie dem Entzug der Berechtigung zur Einrichtung neuer Handelsposten zu rechnen. Bei Umständen gemäß §3b, §3d ist mit einem Verfahren gemäß §2c, §3d zu rechnen.
e)Wer entgegen der §§8a,b innerhalb der Wälder von Yew mit gemäß §2d als feindlich eingestufen Partnern Handel treibt, hat mit einem Verfahren gemäß §8d und der Einstufung als Feind gemäß §2c, §3d zu rechnen.

§9
Ein jeder Bewohner Yews, sowie jeder Gast, der einen Handelsposten betreibt, beteiligt sich mittels Abgaben daran, die Umsetzung der Gebote der Quelle samt der Gewährleistung der damit verbundenen Rechte zu ermöglichen.

a)Die Abgaben werden mittels Entrichtung einer wöchentlichen Pacht von 10 Goldmünzen je Schritt im Quadrat für Land, Gebäude oder grundfreie Handelsposten an die Landverwaltung Yews gezahlt.
b)Bei Einrichtung eines Handelspostens durch einen Gast gemäß §8b veranschlagt die Landverwaltung Yews Einfuhrgebühren in Höhe der Grundpacht für den entsprechenden Posten. Die Gesamtpacht beläuft sich somit auf wöchentlich 20 Goldmünzen je Schritt im Quadrat.


Im Namen der heiligen Quelle des Lebens und aller Bewohner Yews,
*schwungvoll unterzeichnet*

Farhedrel C'Ryx, Allsai, Erster der Waldhüter und Sicherheitsbeauftragter Yews
Ylenavei'râr C'Ryx, Druidin und Allleya, Stimme der Wälder von Yew